V. ABSCHNITT: SCHUTZ VON MINERALIEN UND FOSSILIEN
Art. 23 und 24
- Zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien in Südtirol ist eine entsprechende Ermächtigung erforderlich. Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten.
- Sofern kein Verbot seitens des Grundeigentümers besteht, ermächtigt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien ausschließlich Personen, die:
a) Mitglieder eines dem Landesverband der Mineraliensammlervereine angeschlossenen Vereines sind,
b) Mitglieder eines Vereins von Mineraliensammlern mit Sitz außerhalb des Landesgebietes sind und über den Landesverband einen Antrag zum zeitlich begrenzten Sammeln stellen,
c) eine besondere Erfahrung und Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet nachweisen können. - Die Ermächtigung ist befristet und personengebunden und wird nur Personen über 14 Jahren erteilt.
- Die Ermächtigung zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien kann nicht für geschützte Gebiete wie Naturdenkmäler, Biotope, von übergemeindlichen Gebietsplänen erfasste Gebiete, Naturparke oder Gebiete mit Sammelverbot erteilt werden.
Art. 25: Sammeln und Abbau
- Beim Abbau von Mineralien und Fossilien ist die Verwendung der gebräuchlichen Ausrüstung, also nur manuelle Mittel erlaubt.
- Nach dem Abbau muss die Fundstelle, bevor sie verlassen wird, in Ordnung gebracht werden. Die Vegetationsdecke muss wiederhergestellt werden und das Gelände muss den besonderen Merkmalen der Gegend entsprechend gestaltet werden.
Art. 29: Aufsicht und Kontrolle
- Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft und der Landesagentur für Umwelt, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps sowie von der Gemeindepolizei überwacht.
Art. 30: Einziehung
- Bei Übertretung der Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Tiere, der Fossilien und Mineralien werden alle Tiere oder ihre Entwicklungsformen, alle Fossilien und Mineralien im Verwaltungswege eingezogen.
- Wer sich auf die entsprechende Aufforderung hin weigert, die in Absatz 1 angeführten Sachen abzugeben, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des Doppelten des in Artikel 31 angegebenen Betrags, der für die entsprechende Übertretung vorgesehen ist.